Zulassung:
Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a BGFA (Doktorat, Lizentiat oder Master oder gleichwertiges Diplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat; § 4 Abs. 1 Ziff. 1 AnwaltsV; s.a. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a BGFA) verfügt und sich über eine ausreichende praktische Tätigkeit von mindestens 18 Monaten Dauer (mind. 6 Monate bei einem thurgauischen Bezirksgericht und mind. 6 Monate bei einem thurgauischen Anwaltsbüro; § 4 Abs. 1 Ziff. 2 AnwaltsV) ausweist (§ 12 Abs. 1 AnwaltsG).
Weiter vorausgesetzt wird, dass der Prüfling keine Verlustscheine sowie keine strafrechtliche Verurteilung aufweist wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind und deren Eintrag noch nicht gelöscht wurde. (§ 4 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 AnwaltsV).
Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer im Zeitpunkt der Anmeldung und mindestens 18 Monate vorher ununterbrochen Wohnsitz im Kanton Thurgau oder anrechenbare Berufstätigkeit im Kanton Thurgau von gleicher Dauer hat (§ 4 Abs. 1 Ziff. 5 AnwaltsV).
Zuletzt bedarf es für die Zulassung zur Anwaltsprüfung die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Amts- oder Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren oder Auskunft erteilen können (§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 AnwaltsV).
Anmeldung zur Prüfung:
Dem Präsidium der Anwaltskommission sind mit der Anmeldung einzureichen: Lebenslauf, Kopie des Hochschuldiploms, Praktikumsbestätigung, aktueller Betreibungsregister- und Strafregisterauszug, Wohnsitzbescheinigung sowie die schriftliche Erklärung gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 6 AnwaltsV (siehe letzter Absatz hiervor).
Prüfung und Bewertung:
Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§ 12 Abs. 2 AnwaltsG; § 5 Abs. 1 AnwaltsV).
Die schriftliche Anwaltsprüfung findet an zwei aufeinander folgenden Werktagen statt und dauert je einen halben Tag (§ 5 Abs. 2 AnwaltsV). Die mündliche Prüfung findet i.d.R. drei Wochen nach der schriftlichen Prüfung statt und ist öffentlich. Sie dauert einen halben Tag (§ 5 Abs. 3 AnwaltsV; s.a. Art. 16 Abs. 1 AnwaltsG). Der mündliche Prüfungsteil findet unabhängig vom Resultat des schriftlichen Prüfungsteils statt. Das Gesamtergebnis (bestehend aus dem schriftlichen und dem mündlichen Prüfungsteil) wird unmittelbar nach dem mündlichen Prüfungsteil eröffnet (§ 6a Abs. 1ter AnwaltsV). Die Anwaltsprüfung besteht, wer sowohl den schriftlichen als auch den mündlichen Prüfungsteil besteht (§ 6a Abs. 1bis AnwaltsV). Es gibt keine Benotung (§ 6a Abs. 1 AnwaltsV).
Wer ohne entschuldbaren Grund zu einem Prüfungsteil nicht erscheint, hat die Anwaltsprüfung nicht bestanden (§ 6a Abs. 2 AnwaltsV). Wer eine Prüfung verfälscht, namentlich durch Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Prüfung nicht bestanden (§ 6a Abs. 3 AnwaltsV).
Nicht bestandene Prüfungsteile können i.d.R. frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden (§ 6b Abs. 1 AnwaltsV). Wer nur einen Prüfungsteil wiederholen muss, muss dies innerhalb von zwei Jahren tun (§ 6b Abs. 2 AnwaltsV). Es ist also möglich, entweder nur den schriftlichen oder nur den mündlcihen Prüfungsteil zu bestehen. Wird nur ein Prüfungsteil bestanden, muss zunächst nur der nichtbestandene Prüfungsteil wiederholt werden. Wer diesen Prüfungsteil erneut nicht besteht, muss die gesamte Anwaltsprüfung wiederholen (§ 6b Abs. 3 AnwaltsV). Wer dreimal wegen mangelnder Kenntnisse zurückgewiesen worden ist, wird zu keiner weiteren Prüfung zugelassen (§ 12 Abs. 3 AnwaltsG). Als zurückgewiesen in diesem Sinne gilt, wer einen Prüfungsteil oder beide Prüfungsteile wiederholen muss (§ 6b Abs. 4 AnwaltsV).
Prüfungsinhalt:
Geprüft werden Bundeszivilrecht einschliesslich Handelsrecht und Wertpapierrecht, kantonales Zivilrecht, Beurkundungs- und Beglaubigungsrecht, Internationales Privatrecht, Privatversicherungsrecht, Grundzüge des Immaterialgüterrechts sowie der Wettbewerbs- und Kartellrechts, Strafrecht, Zivil- und Strafprozessrecht einschliesslich EMRK, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Staatsrecht des Bundes und des Kantons, Bundesverwaltungsrechtund kantonalesVerwaltungsrecht, einschliesslich Steuer- und Enteignungsrecht sowie Planungs- und Baurecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts, Anwaltsrecht(§ 8 Abs. 1 AnwaltsV).
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