Verein Thurgauer Rechtspraktikanten

Voraussetzungen, Ablauf und Inhalt

Zulassung:

Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a BGFA (Doktorat, Lizentiat oder Master oder gleichwertiges Diplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat; § 4 Abs. 1 Ziff. 1 AnwaltsV; s.a. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a BGFA) verfügt und sich über eine ausreichende praktische Tätigkeit von mindestens 18 Monaten Dauer (mind. 6 Monate bei einem thurgauischen Bezirksgericht und mind. 6 Monate bei einem thurgauischen Anwaltsbüro; § 4 Abs. 1 Ziff. 2 AnwaltsV) ausweist (§ 12 Abs. 1 AnwaltsG).

Weiter vorausgesetzt wird, dass der Prüfling keine Verlustscheine sowie keine strafrechtliche Verurteilung aufweist wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind und deren Eintrag noch nicht gelöscht wurde. (§ 4 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 AnwaltsV).

Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer im Zeitpunkt der Anmeldung und mindestens 18 Monate vorher ununterbrochen Wohnsitz im Kanton Thurgau oder anrechenbare Berufstätigkeit im Kanton Thurgau von gleicher Dauer hat (§ 4 Abs. 1 Ziff. 5 AnwaltsV).

Zuletzt bedarf es für die Zulassung zur Anwaltsprüfung die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Amts- oder Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren oder Auskunft erteilen können (§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 AnwaltsV).

 

Anmeldung zur Prüfung:

Dem Präsidium der Anwaltskommission sind mit der Anmeldung einzureichen: Lebenslauf, Kopie des Hochschuldiploms, Praktikumsbestätigung, aktueller Betreibungsregister- und Strafregisterauszug, Wohnsitzbescheinigung sowie die schriftliche Erklärung gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 6 AnwaltsV (siehe letzter Absatz hiervor).

 

Prüfung:

Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§ 12 Abs. 2 AnwaltsG).

Die schriftliche Anwaltsprüfung findet an zwei aufeinander folgenden Werktagen statt und dauert je einen halben Tag (§ 5 Abs. 1 AnwaltsV). Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann die Wiederholungsprüfung in der Regel frühestens nach sechs Monaten stattfinden (§ 5 Abs. 2 AnwaltsV). Nach der schriftlichen Prüfung wird über die Zulassung zur mündlichen Prüfung entschieden (§ 6 Abs. 1 AnwaltsV). Die mündliche Prüfung findet spätestens drei Wochen nach der schriftlichen Prüfung statt und ist öffentlich. Sie dauert einen halben Tag (§ 6 abs. 2 AnwaltsV; s.a. Art. 16 Abs. 1 AnwaltsG). Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann die Wiederholungsprüfung in der Regel frühestens nach sechs Monaten stattfinden. Die Anwaltskommission bestimmt aufgrund des Prüfungsergebnisses, ob auch die schriftliche Prüfung zu wiederholen ist. Ist dies nicht der Fall, muss die mündliche Prüfung innerhalb von zwei Jahren abgelegt werden; wird die mündliche Prüfung alsdann wieder nicht bestanden, muss auch die schriftliche Prüfung wiederholt werden (§ 6 Abs. 3 AnwaltsV).

 

Bewertung:

Die Anwaltsprüfung wird als genügend oder ungenügend bewertet; eine Benotung erfolgt nicht (§ 6a Abs. 1 AnwaltsV). Entscheide betreffend die Bewertung der Prüfungsergebnisse sind endgültig (§ 12 Abs. 4 AnwaltsG). Wird ohne entschuldbaren Grund der festgelegte Prüfungstermin nicht angetreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 6a Abs. 2 AnwaltsV). Wer eine Prüfung verfälscht, namentlich durch Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Prüfung nicht bestanden (§ 6a Abs. 3 AnwaltsV). Wer dreimal wegen mangelnder Kenntnisse zurückgewiesen worden ist, wird zu keiner weiteren Prüfung zugelassen (§ 12 Abs. 3 AnwaltsG).

 

Prüfungsinhalt:

Geprüft werden Bundeszivilrecht einschliesslich Handelsrecht und Wertpapierrecht, kantonales Zivilrecht, Beurkundungs- und Beglaubigungsrecht, Internationales Privatrecht, Privatversicherungsrecht, Grundzüge des Immaterialgüterrechts sowie der Wettbewerbs- und Kartellrechts, Strafrecht, Zivil- und Strafprozessrecht einschliesslich EMRK, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Staatsrecht des Bundes und des Kantons, Bundesverwaltungsrechtund kantonalesVerwaltungsrecht, einschliesslich Steuer- und Enteignungsrecht sowie Planungs- und Baurecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts, Anwaltsrecht(§ 8 Abs. 1 AnwaltsV).